dRGBl. I S 807/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 119neu
Paragraph 119
Wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ehe für ungültig erklärt, wurden ihr die bürgerlichen Rechtswirkungen aberkannt oder wurde eine kirchliche Ungültigkeitsentscheidung für vollstreckbar erklärt, so gilt dies als Nichtigerklärung im Sinne dieses Gesetzes. Paragraph 31, ist nicht anzuwenden.