dRGBl. I S 807/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 128neu
römisch fünf. Aufhebung bisheriger Vorschriften
Paragraph 128
Vorschriften des österreichischen Rechts, die Gegenstände betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit.