Absatz eins,Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften.
dRGBl. I S 807/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 130neu
Paragraph 130
- Absatz 2,Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der im Absatz eins, bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.