Absatz eins,Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
dRGBl. I S 807/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17
Form der Eheschließung
- Absatz 2,Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.