dRGBl. I S 807/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Paragraph 24
Doppelehe
Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte.
Doppelehe
Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte.