Rechtstracker.at

dRGBl. I S 807/1938

in Kraft ab 01.08.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 807/1938× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft ab 01.08.1938 · idF dRGBl. I S 807/1938 § 32↗RIS↗

Paragraph 32

Schutz gutgläubiger Dritter

Einem Dritten gegenüber können aus der Nichtigkeit der Ehe Einwendungen gegen ein zwischen ihm und einem der Ehegatten vorgenommenes Rechtsgeschäft oder gegen ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräfiges Urteil nur hergeleitet werden, wenn die Ehe bereits zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit für nichtig erklärt oder die Nichtigkeit dem Dritten bekannt war.