Absatz eins,Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
dRGBl. I S 807/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39neu
Paragraph 39
Drohung
- Absatz 2,Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der durch die Drohung begründeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.