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dRGBl. I S 807/1938

in Kraft ab 01.08.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 807/1938× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) neu § 0↗RIS↗
§ 40neu
in Kraft 01.08.1938 – 30.06.2018 · idF dRGBl. I S 807/1938 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 40↗RIS↗

römisch drei. Erhebung der Aufhebungsklage

Paragraph 40

Klagefrist

  1. Absatz eins,Die Aufhebungsklage kann nur binnen eines Jahres erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Frist beginnt in den Fällen des Paragraph 35, mit dem Zeitpunkt, in welchem die Eingehung oder die Bestätigung der Ehe dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der Ehegatte die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt, in den Fällen der Paragraphen 36 bis 38 mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung entdeckt, in dem Falle des Paragraph 39, mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört.
  3. Absatz 3,Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Ehegatte innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Aufhebungsklage gehindert ist.
  4. Absatz 4,Hat ein klageberechtigter Ehegatte, der geschäftsunfähig ist, keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an der Ehegatte die Aufhebungsklage selbständig erheben kann oder in dem der Mangel der Vertretung aufhört.