Absatz eins,Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung.
dRGBl. I S 807/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42neu
römisch vier. Folgen der Aufhebung
Paragraph 42
- Absatz 2,In den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 ist der Ehegatte als schuldig anzusehen, der den Aufhebungsgrund bei Eingehung der Ehe kannte, in den Fällen der Paragraphen 38 und 39 der Ehegatte, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist.