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dRGBl. I S 807/1938

in Kraft ab 01.08.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 807/1938× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) neu § 0↗RIS↗
§ 78neu
in Kraft ab 01.08.1938 · idF dRGBl. I S 807/1938 § 78↗RIS↗

Paragraph 78

Tod des Verpflichteten

  1. Absatz eins,Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über.
  2. Absatz 2,Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des Paragraph 67, Der Berechtigte muß sich jedoch die Herabseztung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
  3. Absatz 3,Eine nach Paragraph 68, einem Ehegatten auferlegte Beitragspflicht erlischt mit dem Tode des Verpflichteten.