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dRGBl. I S 90/1913

in Kraft ab 01.03.1939 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 90/1913× zu UGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 18 § 0↗RIS↗
§ 734neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. I S 90/1913 § 734↗RIS↗

Zweiter Titel.
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.

Paragraph 734,

Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen findet, wenn der Zusammenstoß durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführt ist oder Ungewißheit über seine Ursachen besteht, kein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch den Zusammenstoß zugefügt ist.