Rechtstracker.at

dRGBl. I S 90/1913

in Kraft ab 01.03.1939 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 90/1913× zu UGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 18 § 0↗RIS↗
§ 742neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. I S 90/1913 § 742↗RIS↗

Paragraph 742,

  1. Absatz eins,Wer einem Schiffe gegen das ausdrückliche Verbot des Schiffers Beistand geleistet hat, kann Berge- oder Hilfslohn nicht beanspruchen, es sei denn, daß das Verbot unverständig war.
  2. Absatz 2,Auch der Schiffsbesatzung des in Gefahr befindlichen Schiffes steht ein solcher Anspruch nicht zu.
  3. Absatz 3,Der Schlepper kann für die Bergung oder Rettung des von ihm geschleppten Schiffes oder dessen Ladung Berge- oder Hilfslohn nur beanspruchen, wenn er außergewöhnliche Dienste geleistet hat, die nicht als zur Erfüllung des Schleppvertrags gehörig angesehen werden können.