Rechtstracker.at

dRGBl. I S 90/1913

in Kraft ab 01.03.1939 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 90/1913× zu UGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 18 § 0↗RIS↗
§ 744neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. I S 90/1913 § 744↗RIS↗

Paragraph 744,

  1. Absatz eins,In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien ist der Betrag des Berge- oder Hilfslohns unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach billigem Ermessen zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt, unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 749,, von dem Verhältnis, in dem der Berge- oder Hilfslohn unter mehrere an der Bergung oder Hilfsleistung Beteiligte zu verteilen ist.
  3. Absatz 3,Der Berge- oder Hilfslohn ist in Geld festzusetzen. Er darf ohne den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten nicht auf einen Bruchteil des Wertes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden.