Rechtstracker.at

dRGBl. I S 90/1913

in Kraft ab 01.03.1939 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 90/1913× zu UGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 18 § 0↗RIS↗
§ 747neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. I S 90/1913 § 747↗RIS↗

Paragraph 747,

Ein über die Bergung oder Hilfsleistung geschlossener Vertrag kann von dem Gericht auf Antrag geändert oder für nichtig erklärt werden, wenn der Vertrag zur Zeit und unter dem Einfluß der Gefahr geschlossen ist und die vereinbarten Bedingungen unbillig sind. Das gleiche gilt, wenn einer der Vertragschließenden zu dem Vertragschluß durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist oder der Berge- oder Hilfslohn in einem außerordentlichen Maße nach der einen oder anderen Richtung außer Verhältnis zu den geleisteten Diensten steht.