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dRGBl. I S 90/1913

in Kraft ab 01.03.1939 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 90/1913× zu UGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 18 § 0↗RIS↗
§ 901neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. I S 90/1913 § 901↗RIS↗

Elfter Abschnitt.
Verjährung.

Paragraph 901,

Die im Paragraph 754,, Nr. 1 bis 9, aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:

  1. Ziffer eins
    für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirgs der Guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist;
  2. Ziffer 2
    für die Entschädigungsforderungen aus einem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem unter Paragraph 738, fallenden Ereignis sowie für die Forderungen auf Berge- oder Hilfslohn.