für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirgs der Guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist;
dRGBl. I S 90/1913
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 901neu
Elfter Abschnitt.
Verjährung.
Paragraph 901,
Die im Paragraph 754,, Nr. 1 bis 9, aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:
- Ziffer eins
- Ziffer 2für die Entschädigungsforderungen aus einem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem unter Paragraph 738, fallenden Ereignis sowie für die Forderungen auf Berge- oder Hilfslohn.