JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 190neu
Wer den Vormund zunächst bestelle.
Paragraph 190, Das Gericht muß, sobald es zur Kenntniß gelanget ist, von Amts wegen die Bestellung eines tauglichen Vormundes vornehmen.
Wer den Vormund zunächst bestelle.
Paragraph 190, Das Gericht muß, sobald es zur Kenntniß gelanget ist, von Amts wegen die Bestellung eines tauglichen Vormundes vornehmen.