Bestimmungen über die Grundsätze, nach denen die Kirchenbeiträge festgesetzt werden, insbesondere unter welchen Voraussetzungen volljährige Mitglieder der Kirche im Geltungsbereich der Kirchenbeitragsordnung beitragspflichtig sind (zum Beispiel mit Rücksicht auf den Wohnsitz, Grundbesitz, Gewerbebetrieb) und nach welchen Gesichtspunkten die Höhe der Kirchenbeiträge festgesetzt wird (zum Beispiel nach der Steuerleistung, Selbsteinschätzung des Beitragspflichtigen, Einschätzung durch die Kirche). Falls die Festsetzung nach dem Maßstabe der Steuerleistung vorgesehen wird, sind die Maßstabsteuern anzuführen;
GBlÖ Nr. 718/1939
Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, G. Bl. Nr. 543/1939, erlassen werden.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Jede Kirchenbeitragsordnung hat zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Bestimmungen über die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchenbeiträge erforderlichen kirchlichen Verwaltungseinrichtungen und über die kirchlichen Organe, die in Angelegenheiten der Kirchenbeiträge zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der im Paragraph eins, dieser Verordnung angeführten kirchlichen Stellen berufen sind.