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GBlÖ Nr. 718/1939

kundgemacht 20.06.1939 RIS↗
Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, G. Bl. Nr. 543/1939, erlassen werden.
Kundmachung GBlÖ Nr. 718/1939× zu Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 20.06.1939 · idF GBlÖ Nr. 718/1939 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Jede Kirchenbeitragsordnung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Bestimmungen über die Grundsätze, nach denen die Kirchenbeiträge festgesetzt werden, insbesondere unter welchen Voraussetzungen volljährige Mitglieder der Kirche im Geltungsbereich der Kirchenbeitragsordnung beitragspflichtig sind (zum Beispiel mit Rücksicht auf den Wohnsitz, Grundbesitz, Gewerbebetrieb) und nach welchen Gesichtspunkten die Höhe der Kirchenbeiträge festgesetzt wird (zum Beispiel nach der Steuerleistung, Selbsteinschätzung des Beitragspflichtigen, Einschätzung durch die Kirche). Falls die Festsetzung nach dem Maßstabe der Steuerleistung vorgesehen wird, sind die Maßstabsteuern anzuführen;
  2. Ziffer 2
    Bestimmungen über die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchenbeiträge erforderlichen kirchlichen Verwaltungseinrichtungen und über die kirchlichen Organe, die in Angelegenheiten der Kirchenbeiträge zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der im Paragraph eins, dieser Verordnung angeführten kirchlichen Stellen berufen sind.