die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
GBlÖ Nr. 44/1940
Kundmachung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch das im Gesetzblatt für das Land Österreich unter Nr. 1454/1939 verlautbarte Binnenschiffahrtsgesetz berichtigt wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 102neu
Siebenter Abschnitt.
Schiffsgläubiger.
Paragraph 102,
Die nachstehenden Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, Gehalts- und Lohnforderungen für die Vergangenheit, jedoch höchstens für den Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet von der im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgenden Beschlagnahme des Schiffes ab.
- Ziffer 3die Lotsengelder sowie die Bergungs- und Hilfskosten, einschließlich des Berge- und Hilfslohnes;die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei;die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer außerhalb der im Paragraph 15, bezeichneten Orte zur Abwendung einer dringenden Gefahr von Schiff oder Ladung geschlossen hat, auch wenn der Schiffer Eigentümer oder Miteigentümer des Schiffes ist;
- Ziffer 4die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter und des im Paragraph 77, bezeichneten Reisegepäcks;
- Ziffer 5die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (Paragraphen 15, 16,) und nicht mit bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat, sowie die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Schiffseigner geschlossenen Vertrags, insofern dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (Paragraph 4,, Nr. 2);die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Paragraph 3,, Paragraph 4,, Nr. 3), auch wenn dieselbe Eigentümer oder Miteigentümer des Schiffes ist;
- Ziffer 6die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft nach den Vorschriften über die Unfallversicherung, der Versicherungsanstalt nach den Vorschriften über die Invalidenversicherung und den Gemeinden und Krankenkassen nach den Vorschriften über die Krankenversicherung gegen den Schiffseigner zustehen.