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GBlÖ Nr. 44/1940

kundgemacht 30.03.1940 RIS↗
Kundmachung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch das im Gesetzblatt für das Land Österreich unter Nr. 1454/1939 verlautbarte Binnenschiffahrtsgesetz berichtigt wird.
Kundmachung GBlÖ Nr. 44/1940× zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt 8 § 0↗RIS↗
§ 119neu
in Kraft ab 31.03.1940 · idF GBlÖ Nr. 44/1940 § 119↗RIS↗

Neunter Abschnitt.

Schiffsregister.

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Bei den Amtsgerichten sind Schiffsregister zu führen.
  2. Absatz 2,Der Reichsminister der Justiz bestimmt die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind. Er kann die Führung des Registers für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von diesen übertragen. Er trifft die näheren Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Beamten und über die Einrichtung und Führung des Schiffsregisters.