Absatz eins,Bei den Amtsgerichten sind Schiffsregister zu führen.
GBlÖ Nr. 44/1940
Kundmachung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch das im Gesetzblatt für das Land Österreich unter Nr. 1454/1939 verlautbarte Binnenschiffahrtsgesetz berichtigt wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 119neu
Neunter Abschnitt.
Schiffsregister.
Paragraph 119,
- Absatz 2,Der Reichsminister der Justiz bestimmt die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind. Er kann die Führung des Registers für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von diesen übertragen. Er trifft die näheren Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Beamten und über die Einrichtung und Führung des Schiffsregisters.