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GBlÖ Nr. 44/1940

kundgemacht 30.03.1940 RIS↗
Kundmachung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch das im Gesetzblatt für das Land Österreich unter Nr. 1454/1939 verlautbarte Binnenschiffahrtsgesetz berichtigt wird.
Kundmachung GBlÖ Nr. 44/1940× zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt 8 § 0↗RIS↗
§ 120neu
in Kraft ab 31.03.1940 · idF GBlÖ Nr. 44/1940 § 120↗RIS↗

Paragraph 120,

Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht ist einem jeden gestattet. Von den Eintragungen können gegen Erlegung der Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind.