GBlÖ Nr. 44/1940
Kundmachung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch das im Gesetzblatt für das Land Österreich unter Nr. 1454/1939 verlautbarte Binnenschiffahrtsgesetz berichtigt wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 120neu
Paragraph 120,
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht ist einem jeden gestattet. Von den Eintragungen können gegen Erlegung der Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind.