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GBlÖ Nr. 44/1940

kundgemacht 30.03.1940 RIS↗
Kundmachung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch das im Gesetzblatt für das Land Österreich unter Nr. 1454/1939 verlautbarte Binnenschiffahrtsgesetz berichtigt wird.
Kundmachung GBlÖ Nr. 44/1940× zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt 8 § 0↗RIS↗
§ 124neu
in Kraft ab 31.03.1940 · idF GBlÖ Nr. 44/1940 § 124↗RIS↗

Paragraph 124,

Die Anmeldung muß enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Gattung und das Material sowie den Namen, die Nummer oder die sonstigen Merkzeichen des Schiffes;
  2. Ziffer 2
    die Tragfähigkeit und bei Schiffen mit eigener Triebkraft die Stärke der Triebkraft;
  3. Ziffer 3
    die Zeit und den Ort der Erbauung;
  4. Ziffer 4
    den Heimatort;
  5. Ziffer 5
    den Namen und die nähere Bezeichnung des Eigentümers oder der Miteigentümer und im letzteren Falle die Größe des Anteiles eines jeden Miteigentümers; bei Handelsgesellschaften genügt, auch soweit sie nicht juristische Personen sind, die Angabe der Firma und des Sitzes der Gesellschaft;
  6. Ziffer 6
    den Rechtsgrund, auf welchem das Eigentum oder die Eigentumsanteile beruhen.

Die Angaben sind glaubhaft zu machen.