die Gattung und das Material sowie den Namen, die Nummer oder die sonstigen Merkzeichen des Schiffes;
GBlÖ Nr. 44/1940
Kundmachung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch das im Gesetzblatt für das Land Österreich unter Nr. 1454/1939 verlautbarte Binnenschiffahrtsgesetz berichtigt wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 124neu
Paragraph 124,
Die Anmeldung muß enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Tragfähigkeit und bei Schiffen mit eigener Triebkraft die Stärke der Triebkraft;
- Ziffer 3die Zeit und den Ort der Erbauung;
- Ziffer 4den Heimatort;
- Ziffer 5den Namen und die nähere Bezeichnung des Eigentümers oder der Miteigentümer und im letzteren Falle die Größe des Anteiles eines jeden Miteigentümers; bei Handelsgesellschaften genügt, auch soweit sie nicht juristische Personen sind, die Angabe der Firma und des Sitzes der Gesellschaft;
- Ziffer 6den Rechtsgrund, auf welchem das Eigentum oder die Eigentumsanteile beruhen.
Die Angaben sind glaubhaft zu machen.