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GBlÖ Nr. 44/1940

kundgemacht 30.03.1940 RIS↗
Kundmachung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch das im Gesetzblatt für das Land Österreich unter Nr. 1454/1939 verlautbarte Binnenschiffahrtsgesetz berichtigt wird.
Kundmachung GBlÖ Nr. 44/1940× zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt 8 § 0↗RIS↗
§ 128neu
in Kraft ab 31.03.1940 · idF GBlÖ Nr. 44/1940 § 128↗RIS↗

Paragraph 128,

Andere Schiffe als die im Paragraph 122, bezeichnete können zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet werden, wenn sie einem gewerblichen Betrieb dienen und wenn ihre Tragfähigkeit mehr als 10 Tonnen beträgt oder wenn sie eine eigene Triebkraft von wenigstens 50 effektiven Pferdestärken haben.

Zur Anmeldung ist der Eigentümer des Schiffes berechtigt und, wenn mehrere Miteigentümer vorhanden sind, jeder von ihnen selbständig. Auf die Anmeldung und die Eintragung finden die Vorschriften der Paragraphen 124, 125, Anwendung.

Veränderungen in den eingetragenen Tatsachen oder Rechtsverhältnissen der nach Absatz eins, eingetragenen Schiffe sind zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden. Paragraphen 126, 127, gelten entsprechend.