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GBlÖ Nr. 44/1940

kundgemacht 30.03.1940 RIS↗
Kundmachung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch das im Gesetzblatt für das Land Österreich unter Nr. 1454/1939 verlautbarte Binnenschiffahrtsgesetz berichtigt wird.
Kundmachung GBlÖ Nr. 44/1940× zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt 8 § 0↗RIS↗
§ 129neu
in Kraft ab 31.03.1940 · idF GBlÖ Nr. 44/1940 § 129↗RIS↗

Paragraph 129,

Der Eigentümer eines nach Paragraph 128, eingetragenen Schiffes kann die Löschung des Schiffes im Schiffsregister beantragen. Sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer. Ist das Schiff mit einem eingetragenen Pfandrecht belastet, so bedarf es außerdem der Zustimmung des Berechtigten.