GBlÖ Nr. 44/1940
Kundmachung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch das im Gesetzblatt für das Land Österreich unter Nr. 1454/1939 verlautbarte Binnenschiffahrtsgesetz berichtigt wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 129neu
Paragraph 129,
Der Eigentümer eines nach Paragraph 128, eingetragenen Schiffes kann die Löschung des Schiffes im Schiffsregister beantragen. Sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer. Ist das Schiff mit einem eingetragenen Pfandrecht belastet, so bedarf es außerdem der Zustimmung des Berechtigten.