RGBl. Nr. 151/1853
Kaiserliches Patent, womit für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, eine neue Strafproceß-Ordnung erlassen, und bestimmt wird, daß der Tag, an welchem dieselbe in den einzelnen Kronländern in Wirksamkeit zu treten hat, nachträglich festgesetzt werden wird
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