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RGBl. Nr. 26/1855

kundgemacht 13.02.1855 RIS↗
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 26/1855× zu Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 13.02.1855 · idF RGBl. Nr. 26/1855 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Diese zwei Sanitätspersonen sind in der Regel:

  1. Litera a
    entweder der, von der Gerichtsbehörde eigens aufgestellte Gerichtsarzt oder der, der politischen Behörde beigegebene Amtsarzt;
  2. Litera b
    der beeidete Todtenbeschauer jener Gemeinde, in welcher eine solche Beschau stattzufinden hat, wenn er zugleich Arzt oder Wundarzt ist; außer diesem Falle aber ein anderer Arzt oder Wundarzt.

Anderen ärztlichen Sachverständigen als den genannten soll die Vornahme der Beschau nur dann übertragen werden, wenn Gefahr am Verzuge haftet, einer der genannten durch besondere Verhältnisse zu erscheinen abgehalten ist, oder im gegebenen Falle als bedenklich erscheint.

Nicht bleibend angestellte oder nicht bereits im Allgemeinen beeidete ärztliche Personen müssen noch vor dem Beginne der Beschau beeidet werden.