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RGBl. Nr. 26/1855

kundgemacht 13.02.1855 RIS↗
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 26/1855× zu Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 13.02.1855 · idF RGBl. Nr. 26/1855 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

Jeder Gemeindevorsteher ist für die sichere Verwahrung derjenigen Leichen verantwortlich, rücksichtlich welcher nach Vorschrift der Paragraphen 2 und 3 eine gerichtliche Todtenbeschau nothwendig werden dürfte, und hat in dem Falle, als die Leiche an ihrem Fundorte nicht belassen werden kann, für einen anderen zur Unterbringung derselben tauglichen Ort zu sorgen, wenn letzterer zur Vornahme der gerichtlichen Beschau nicht geeignet wäre, hierzu ein anderes, lichtes, geräumiges, bei strenger Kälte heizbares Locale noch vor der Ankunft der Commission zu ermitteln, und nebst den Gerichtszeugen ein, zur Hilfeleistung bei der Beschau verwendbares Individuum zu bestellen, sowie überhaupt die hierzu erforderlichen Vorbereitungen zu veranlassen.