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RGBl. Nr. 88/1862

kundgemacht 04.12.1862 RIS↗
Gesetz, wirksam für das Königreich Böhmen, das lombardisch-venetianische Königreich, das Königreich Dalmatien, das Königreich Galizien und Lodomerien, mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Krakau; die Erzherzogthümer Oesterreich unter und ob der Enns, die Herzogthümer Ober- und Nieder-Schlesien, Steiermark, Kärnthen, Krain, Salzburg und Bukowina, die Markgrafschaft Mähren, die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg; die gefürstete Grafschaft Görz und Gradiska; die Marktgrafschaft Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, zum Schutze des Hausrechts
Kundmachung RGBl. Nr. 88/1862× zu Gesetz zum Schutze des Hausrechtes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesetz zum Schutze des Hausrechtes neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 18.01.1863 · idF RGBl. Nr. 88/1862 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Betheiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.