RGBl. Nr. 88/1862
Gesetz, wirksam für das Königreich Böhmen, das lombardisch-venetianische Königreich, das Königreich Dalmatien, das Königreich Galizien und Lodomerien, mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Krakau; die Erzherzogthümer Oesterreich unter und ob der Enns, die Herzogthümer Ober- und Nieder-Schlesien, Steiermark, Kärnthen, Krain, Salzburg und Bukowina, die Markgrafschaft Mähren, die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg; die gefürstete Grafschaft Görz und Gradiska; die Marktgrafschaft Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, zum Schutze des Hausrechts
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Die Hausdurchsuchungen zum Behufe der polizeilichen Aufsicht sind, sowie jene zum Zwecke der Strafgerichtspflege, nach den Vorschriften der Strafproceßordnung vorzunehmen.
Die Vornahme der Hausdurchsuchungen zum Behufe der finanziellen Aufsicht hat nach den Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes zu geschehen.