RGBl. Nr. 88/1862
Gesetz, wirksam für das Königreich Böhmen, das lombardisch-venetianische Königreich, das Königreich Dalmatien, das Königreich Galizien und Lodomerien, mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Krakau; die Erzherzogthümer Oesterreich unter und ob der Enns, die Herzogthümer Ober- und Nieder-Schlesien, Steiermark, Kärnthen, Krain, Salzburg und Bukowina, die Markgrafschaft Mähren, die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg; die gefürstete Grafschaft Görz und Gradiska; die Marktgrafschaft Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, zum Schutze des Hausrechts
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
Bei jeder Hausdurchsuchung, bei welcher nichts Verdächtiges ermittelt wurde, ist dem Betheiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu ertheilen.
Der Leiter Meines Justizministeriums und die Minister der Polizei und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.