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RGBl. Nr. 48/1868

kundgemacht 26.05.1868 RIS↗
Gesetz, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältniß der Schule zur Kirche erlassen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 48/1868× zu Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 26.05.1868 · idF RGBl. Nr. 48/1868 § 2↗RIS↗

Paragraph 2, Unbeschadet dieses Aufsichtsrechtes bleibt die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübungen für die verschiedenen Glaubensgenossen in den Volks- und Mittelschulen der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft überlassen.

Der Unterricht in den übrigen Lehrgegenständen in diesen Schulen ist unabhängig von dem Einflusse jeder Kirche oder Religionsgesellschaft.