RGBl. Nr. 150/1869
Gesetz, über die Erfordernisse der Executionsfähigkeit der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben zu entrichtenden Gebühren
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
Die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.