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RGBl. Nr. 150/1869

kundgemacht 01.10.1869 RIS↗
Gesetz, über die Erfordernisse der Executionsfähigkeit der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben zu entrichtenden Gebühren
Kundmachung RGBl. Nr. 150/1869× zu Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde×

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 15.11.1869 · idF RGBl. Nr. 150/1869 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so kann von den abgegebenen Erklärungen einer Partei gegen dieselbe in einem späteren Rechtsstreite kein Gebrauch gemacht werden.