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RGBl. Nr. 150/1869

kundgemacht 01.10.1869 RIS↗
Gesetz, über die Erfordernisse der Executionsfähigkeit der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben zu entrichtenden Gebühren
Kundmachung RGBl. Nr. 150/1869× zu Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde×

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 15.11.1869 · idF RGBl. Nr. 150/1869 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

Den betheiligten Parteien ist auf mündliches oder schriftliches Ansuchen über den abgeschlossenen Vergleich eine Amtsurkunde auszufertigen.

Diese Amtsurkunde hat unter Beziehung der Zahl des Bandes des Amtsbuches eine wortgetreue Abschrift des in dasselbe Eingetragenen (Paragraph 5,) zu enthalten; sie ist von dem Gemeindevorsteher und einem Mitgliede des Vermittlungsamtes zu unterschreiben und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.