RGBl. Nr. 75/1871
Gesetz, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 152neu
Paragraph 152, In denjenigen Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz, für welche ein Notariatsarchiv nicht errichtet ist, haben diese Gerichtshöfe die den Archivsbeamten obliegenden Geschäfte zu besorgen. Der Präsident des Gerichtshofes hat zu diesem Ende einen der Räthe des Gerichtshofes mit den Functionen des Archivsdirectors zu betrauen.