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RGBl. Nr. 75/1871

kundgemacht 01.08.1871 RIS↗
Gesetz, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung
Kundmachung RGBl. Nr. 75/1871× zu NO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) neu § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft ab 14.09.1871 · idF RGBl. Nr. 75/1871 § 38↗RIS↗

Paragraph 38,

Der Notar haftet dafür, daß Alles, was in einer Notariatsurkunde als in seiner Gegenwart geschehen, angeführt ist, auch wirklich in seiner Gegenwart und in der angegebenen Weise sich ereignet habe, und er ist für jede, auch blos aus Versehen begangene Unrichtigkeit verantwortlich.