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RGBl. Nr. 67/1873

kundgemacht 17.05.1873 RIS↗
Gesetz, über das Mahnverfahren. (Giltig für alle im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme von Galizien und Lodomerien mit Krakau, der Bukowina und Dalmatien)
Kundmachung RGBl. Nr. 67/1873×

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