RGBl. Nr. 71/1875
Verordnung des Justizministeriums, betreffend die Vereinfachung des Vorganges bei der Bestimmung der Zeugengebühren in Strafsachen nach Artikel XIV des Staatsvertrages vom 27. Februar 1869 (R. G. Bl. Nr. 100) zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreiche Italien wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern
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