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RGBl. Nr. 112/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 112/1895× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Winkelschreibereiverordnung 1 § 0↗RIS↗
§ 4aufgehoben
in Kraft 13.06.1857 – 31.12.1897 · idF RGBl. Nr. 114/1857 · aufgehoben durch RGBl. Nr. 112/1895 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Gegen die Entscheidung steht dem Betheiligten der Recurs binnen 14 Tagen, vom Tage der Zustellung desselben gerechnet, an das höhere Gericht offen.

Gegen Entscheidungen des höheren Gerichtes, wodurch das erstrichterliche Erkenntnis bestätiget oder zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert wurde, und gegen die Entscheidungen des obersten Gerichtshofes findet keine weitere Beschwerde statt.