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RGBl. Nr. 113/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 113/1895× zu ZPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) neu § 0↗RIS↗
§ 201neu
in Kraft ab 01.01.1898 · idF RGBl. Nr. 113/1895 § 201↗RIS↗

Paragraph 201,

  1. Absatz eins,Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefassten Beschlüsse sind sofort vollstreckbar.
  2. Absatz 2,Im Verfahren vor Gerichtshöfen kann die Entfernung einer an der Verhandlung betheiligten Person nur durch Beschluss des Senates verhängt werden.