Absatz eins,Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefassten Beschlüsse sind sofort vollstreckbar.
RGBl. Nr. 113/1895
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 201neu
Paragraph 201,
- Absatz 2,Im Verfahren vor Gerichtshöfen kann die Entfernung einer an der Verhandlung betheiligten Person nur durch Beschluss des Senates verhängt werden.