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RGBl. Nr. 113/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 113/1895× zu ZPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) neu § 0↗RIS↗
§ 351neu
in Kraft ab 01.01.1898 · idF RGBl. Nr. 113/1895 § 351↗RIS↗

Fünfter Titel.
Beweis durch Sachverständige.

Bestellung der Sachverständigen.

Paragraph 351,

  1. Absatz eins,Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige nothwendig, so hat das erkennende Gericht einen oder mehrere Sachverständige, sofort nach Einvernehmung der Parteien über deren Person, zu bestellen. Hiebei ist, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes nothwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann an Stelle des oder der zuerst bestellten Sachverständigen andere ernennen.