RGBl. Nr. 113/1895
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 400neu
Paragraph 400,
Die Bestimmungen der Paragraphen 396 bis 399 sind auch dann anzuwenden, wenn eine der Parteien wegen unangemessenen Betragens aus dem Gerichtssaale entfernt wird.