Absatz eins,Sofern nicht die Bestimmungen der Paragraphen 494, 495 und 496 zur Anwendung kommen, erkennt das Berufungsgericht durch Urtheil in der Sache selbst.
RGBl. Nr. 113/1895
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 497neu
Paragraph 497,
- Absatz 2,Seine Entscheidung hat alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte zu umfassen, welche in Gemäßheit der Berufungsanträge eine Erörterung und Beurtheilung in zweiter Instanz erfordern.
- Absatz 3,Das erstrichterliche Urtheil darf nur soweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.