Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 79/1896

kundgemacht 06.06.1896 RIS↗
Gesetz über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 79/1896× zu EO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) neu § 0↗RIS↗
§ 122neu
in Kraft 01.01.1898 – 29.02.2008 · idF RGBl. Nr. 79/1896 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 122↗RIS↗

Vertheilung der Ertragsüberschüsse.

Paragraph 122,

Die Vertheilung der nach Abzug der unmittelbar berichtigten Auslagen (Paragraph 120,) erübrigenden Erträgnisse (Ertragsüberschüsse) hat in der Regel nach Erledigung jeder einzelnen Verwaltungsrechnung stattzufinden. Das Gericht kann jedoch solche Vertheilungen beim Vorhandensein hinreichender Zahlungsmittel auf Antrag während des Laufes einer Rechnungsperiode oder, wenn die Einleitung einer besonderen Vertheilungsverhandlung wegen der Geringfügigkeit der jährlichen Ertragsüberschüsse dem Gerichte unzweckmäßig erscheint und die Rechte der Gläubiger durch eine solche Aufschiebung nicht leiden, auf Antrag oder von amtswegen erst nach Verstreichen mehrerer Rechnungsperioden vornehmen.