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RGBl. Nr. 79/1896

kundgemacht 06.06.1896 RIS↗
Gesetz über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 79/1896× zu EO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) neu § 0↗RIS↗
§ 215neu
in Kraft 01.01.1898 – 30.09.2000 · idF RGBl. Nr. 79/1896 · danach: BGBl. I Nr. 59/2000 § 215↗RIS↗

Vertheilungsmasse.

Paragraph 215,

Die Vertheilungsmasse bilden:

  1. Ziffer eins
    das Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistbots gegebenen Beträge (Paragraphen 192 und 197) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach den Versteigerungsbedingungen dem Ersteher zufallen;
  2. Ziffer 2
    die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (Paragraph 159, Ziffer 4,);
  3. Ziffer 3
    das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach den Versteigerungsbedingungen in die Vertheilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze sammt Zinsen (Paragraph 155,);
  4. Ziffer 4
    die vom Ersteher gemäß Paragraph 157, geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Vertheilungsmasse fließenden Beträge.