RGBl. Nr. 79/1896
Gesetz über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 244neu
Paragraph 244,
Bei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigenthums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Wertes.