RGBl. Nr. 79/1896
Gesetz über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Paragraph 28,
In das Eigenthum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehre dienenden Anstalt dürfen Executionsacte, welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehres zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehrs für nothwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden.