Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
RGBl. Nr. 79/1896
Gesetz über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63neu
Paragraph 63,
Der Beschluss, durch welchen die Execution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind;
- Ziffer 3die Angabe der anzuwendenden Executionsmittel;
- Ziffer 4bei einer Execution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;
- Ziffer 5die Bezeichnung des Executionsgerichtes.