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RGBl. Nr. 79/1896

kundgemacht 06.06.1896 RIS↗
Gesetz über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 79/1896× zu EO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) neu § 0↗RIS↗
§ 77neu
in Kraft 01.01.1898 – 30.06.2021 · idF RGBl. Nr. 79/1896 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 77↗RIS↗

Fruchtbringende Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge.

Paragraph 77,

Wenn sich mit Rücksicht auf die Höhe der Beträge, die wahrscheinliche Dauer des Erlages oder aus anderen Gründen die fruchtbringende Anlage der im Laufe eines Executionsverfahrens zu Gericht erlegten Ertragsüberschüsse, Feilbietungserlöse, Cassareste oder anderen Bargeldbeträge empfiehlt, so hat das Gericht von amtswegen oder auf Antrag wegen deren fruchtbringender Anlage das Geeignete zu veranlassen. Die näheren Bestimmungen über die Art der Anlage und das hiebei zu beobachtende Verfahren sind im Verordnungswege zu treffen.