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RGBl. Nr. 79/1896

kundgemacht 06.06.1896 RIS↗
Gesetz über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 79/1896× zu EO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.01.1898 – 30.06.2021 · idF RGBl. Nr. 79/1896 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

Zu Gunsten einer anderen als der im Executionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Executionstitel benannten Verpflichteten kann die Execution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Executionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den daselbst benannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von welchen oder wider welche die Execution beantragt wird.