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RGBl. Nr. 140/1896

kundgemacht 04.08.1896 RIS↗
Gesetz, betreffend die Einräumung von Nothwegen
Kundmachung RGBl. Nr. 140/1896× zu Notwegegesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notwegegesetz neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 04.08.1896 · idF RGBl. Nr. 140/1896 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Das Begehren um Einräumung eines Nothweges ist unzulässig, wenn der Vortheil des Nothweges nicht die Nachtheile überwiegt, welche durch denselben den zu belastenden Liegenschaften insgesammt erwachsen, ferner, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretene auffallende Sorglosigkeit des Grundeigenthümers zurückzuführen ist.

Zur Erzielung einer kürzeren als der bestehenden Wegeverbindung wird ein Nothweg nicht gewährt.